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SATZUNG |
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Präambel |
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Inspiriert von der Aussage des Unternehmers und Stifters Kurt A. Körber: „Ich bin kein Stifter, sondern Anstifter.“ und überzeugt von der seit Jahrzehnten praktizierten Konzeption und der praktischen Arbeit des BegegnungsCentrums Haus im Park der Körber-Stiftung haben Personen, die sich dem Haus im Park verbunden fühlen, den „Freundeskreis Haus im Park“ in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins ins Leben gerufen.
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Zu diesen Zwecken soll der Verein bei Vorhandensein von Kapital in Höhe von Euro 250.000 eine Stiftung gründen. |
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis Haus im Park e.V. (2) Der Verein hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung für das BegegnungsCentrum Haus im Park der gemeinnützigen Körber-Stiftung zur Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Völkerverständigung und der Altenhilfe. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Angemessene Aufwandsentschädigungen können geleistet werden. (4) Zu den Zielen des Vereins gehört es, einen Beitrag zum Modell „BegegnungsCentrums Haus im Park“ durch die Errichtung und Ausstattung einer gemeinnützigen Stiftung zu leisten. Zuwendungen, die dem Verein als Ausstattungskapital für die Errichtung dieser Stiftung gemacht werden, sind gesondert von anderen Zuwendungen an den Verein (z. B. Spenden, Mitgliedsbeiträge) zu verwalten. Erträge aus den Zuwendungen sind entsprechend den steuerlichen Regelungen über die zeitnahe Mittelverwendung zur Erreichung der in Abs. (1) genannten Zwecke einzusetzen, soweit sie nicht nach § 58 Nr. 7 AO einer Rücklage zugeführt werden dürfen. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vor Erreichung der in Abs. (4) genannten Stiftung fällt das Vereinsvermögen an die Körber-Stiftung, Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des in ihrem Eigentum stehenden "BegegnungsCentrum Haus im Park" zu verwenden hat.
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§ 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können juristische oder private Personen sein. (2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Sie gilt als erworben, wenn der Vorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich zurückweist. (3)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist mit vierteljährlicher Kündigungsfrist schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist den Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. (4) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
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§ 4 Organe Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
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§ 5 Mitgliederversammlung (1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Zu den Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden des Vorstandes Gäste zugelassen werden. Der Leiter des „BegegnungsCentrums Haus im Park“ sollte als Gast regelmäßig an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. (2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter bei Bedarf einberufen, ferner innerhalb von 6 Wochen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies mit Begründung schriftlich beantragt.
(4) Der
Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und lädt
zur Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter
Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung ein. Anträge an die
Mitgliederversammlung und Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind
mindestens eine Woche vorher dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen. (5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des
Vorstandsmitgliedes, das aus den Reihen des amtierenden Vorstands der
Körber-Stiftung, Kehrwieder 12 in Hamburg, gestellt werden soll.
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§ 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern; er soll nicht mehr als 5 Mitglieder umfassen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Ein Mitglied soll aus den Reihen des amtierenden Vorstands der Körber-Stiftung gestellt werden, der aber nicht Vorstandsvorsitzender werden kann. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Je zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, erfolgt für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl. (4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung kraft Satzung übertragen sind. (5) Der Vorstand erledigt die Geschäfte des Vereins, er führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er entscheidet über die Zurückweisung von Aufnahmeanträgen neuer Mitglieder, die Anlage und die Verwendung der Mittel des Vereins. Der Vorstand hat vor Entscheidungen zur Verwendung von Mitteln Vorschläge des Leiters des „BegegnungsCentrums Haus im Park“ einzuholen. Die Verwendung soll unter Beachtung dieser Vorschläge erfolgen. (6) Der Vorstand hat das Vereinsvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzulegen. Er ist nicht an die Vorschriften für die mündelsichere Anlage gebunden.
(7) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 7 Auflösung des Vereins (1) Soweit sich der Verein nicht durch die Errichtung einer Stiftung (§ 2 Abs. 4) auflöst, gilt, dass zur Auflösung des Vereins eine ausdrücklich zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich ist, zu der alle Mitglieder einzuladen sind. (2) Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu fassen. Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet eine neu einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.
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§ 8 Stiftungserrichtung (1) Sobald das Kapital des Vereins inclusive der freien Rücklagen den im letzten Satz der Präambel festgelegten Betrag erreicht hat, hat der Vorstand eine Stiftung gemäß dem als Anlage beigefügten Stiftungsgeschäft nebst Stiftungssatzung zu errichten und deren Anerkennung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) Über
die Besetzung der ersten Stiftungsorgane entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Vorschläge für die
Mitglieder des ersten Stiftungsrates erfolgen aus den Reihen der
Mitgliederversammlung. In die Organe der Stiftung dürfen auch Personen
berufen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
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Stand: 02.03.06
SATZUNG Präambel Das „Begegnungscentrum Haus im Park", das auf Anregung des Stifters Kurt A. Körber als Ergebnis der Diskussionen innerhalb einer Veranstaltung des Bergedorfer Gesprächskreises 1977 seinen Betrieb aufnahm, sollte modellhaft wirken. Das Haus spricht Menschen ab 50 aus der Region Bergedorf an. Die eigenverantwortliche Gestaltung der weiteren Lebensphasen, Begegnungen mit Gleichgesinnten, interkulturelle und generationsübergreifende Treffen, lebenslanges Lernen, die Bewältigung lebensabschnittsbedingter Herausforderungen, die aktivierende Hilfe bei gesundheitlichen Problemen und altersbedingten Einschränkungen werden durch Angebote im Haus und auch durch Zusammenarbeit mit anderen regionalen Einrichtungen unterstützt und gefördert. Die Angebotsstruktur des Hauses berücksichtigt dabei den Wunsch nach aktiver, sinnerfüllter Lebensgestaltung, nach Mitwirkung im Sinne bürgerschaftlichem Engagements und nach Muße und Entspannung. Diese modellhafte Einrichtung zu fördern, weiter zu öffnen und ihre Nachhaltigkeit zu sichern, ist das Ziel dieser aus dem Haus gestarteten Initiative. § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Haus im Park Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Mittelbeschaffung und Kapitalausstattung einer gemeinnützigen Institution bis hin zur voll-/teilweisen Trägerschaft des „BegegnungsCentrums Haus im Park", Hamburg-Bergedorf, sowie die finanzielle Unterstützung der Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Völkerverständigung und der Altenhilfe. Alle Maßnahmen erfolgen für Aktivitäten innerhalb des im Eigentum der gemeinnützigen Körber-Stiftung, Hamburg, stehenden „BegegnungsCentrums Haus im Park" in Hamburg-Bergedorf. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. (4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.
§ 3 Vermögen der Stiftung (1) Die Stiftung ist mit einem Grundstockvermögen in Höhe von mindestens Euro 250.000 durch den Freundeskreis Haus im Park e. V. ausgestattet worden. (2) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. (3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. (4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 4 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind a) der Vorstand und b) der Stiftungsrat.
§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei bis fünf Personen. Der erste Stiftungsvorstand wird im Stiftungsgeschäft berufen. Nachfolgende Vorstände werden vom Stiftungsrat gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. (2) Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstands um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit.
§ 6 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands sein. (3) Der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands (1) Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden - schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; der Verlangende hat den Beratungspunkt anzugeben. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (3) Der Vorstand beschließt außer in den Fällen des § 11 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen. (4) Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter auch im Falle ihrer Nichtteilnahme zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und 10 Jahre aufzubewahren.
§ 8 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands der Stiftung Haus im Park sein. Im Kreis der Mitglieder des Stiftungsrats sollte sich wirtschaftlicher, juristischer und gerontologischer Sachverstand abbilden. Ein Mitglied des Vorstands sollte tätiges Mitglied des Vorstands der Körber-Stiftung, Hamburg, sein. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden jeweils auf vier Jahre bestellt, bleiben jedoch im Amt, bis ein neues Mitglied gewählt worden ist, längstens jedoch weitere drei Monate. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Ein. Mitglied kann durch Beschlüsse der Mehrheit aller Mitglieder abberufen werden. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Anzeige an den Vorstand auf sein Amt verzichten. Der erste Stiftungsrat wird durch den Gründungsstifter "Freundeskreis Haus im Park e. V." bestellt. (2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar für eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. (3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. (4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. (6) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann auch die Vertretung des Stiftungsrates gegenüber dem Vorstand regeln.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt. (2) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für a) die Genehmigung des Haushaltsplanes, b) die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstands, c) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung, d) die Feststellung des Jahresabschlusses,. e) die Wahl des Abschlussprüfers. Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
(3) Der Stiftungsrat ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.
§ 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden - schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dieses verlangen; der Verlangende hat den Beratungspunkt anzugeben.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Stiftungsrat beschließt außer in den Fällen des § 11 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen.
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter auch bei Nichtteilnahme zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und 10 Jahre aufzubewahren.
§ 11 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung
(1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach Stifterwillen erforderlich sind. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Vorstands und des Stiftungsrates. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
(2) Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vorstands und 6/7 der Mitglieder des Stiftungsrates. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
§ 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 13 Vermögensanfall Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen einer gemeinnützigen Körperschaft mit der Auflage zu, die Mittel ausschließlich für Zwecke i. S. d. § 2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Stiftungsaufsicht Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg.
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